Gesetzliche Grundlagen - Menschenhandel in der Schweiz

Menschenhandel ist Anwerbung und Handel von Menschen zum Zweck der Ausbeutung. Dabei nutzen die Täter die verletzliche Lage einer Person aus, um deren Einverständnis durch Täuschung, Androhung oder Anwendung von physischer oder psychischer Gewalt zu erwirken. Opfer von Menschenhandel leben mitten unter uns, auch in der Schweiz. Denn die Schweiz ist Ziel- und Transitland von Menschenhandel. Opfer zu finden, gestaltet sich jedoch schwierig, da Menschenhandel im Verborgenen stattfindet. Es ist ein mobiles, sehr schnelles Geschäft. Der freie Personenverkehr und die mobile Vernetzung erlauben eine rasche und unkontrollierbare Verschiebung von Personen. Um Menschenhandel aufdecken und bekämpfen zu können, ist genaues Hinsehen unentbehrlich. Die polizeiliche Ermittlung und rechtliche Verfolgung von Menschenhandel benötigt Fachwissen und mitunter hoch entwickelte Technik.

Schweizerisches Strafgesetzbuch

Menschenhandel

StGB Art. 182

1. Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt.

2. Handelt es sich beim Opfer um eine minderjährige Person oder handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

3. In jedem Fall ist auch eine Geldstrafe auszusprechen.

4. Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland verübt

Ausnützung sexueller Handlungen, Förderung der Prostitution

StGB Art. 1951

Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:

1. eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert;

2. eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt;

3. die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt;

4. eine Person in der Prostitution festhält.

Sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt

StGB Art. 196

Wer mit einer minderjährigen Person sexuelle Handlungen vornimmt oder solche von ihr vornehmen lässt und ihr dafür ein Entgelt leistet oder verspricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.